(2) Einem Erbringer von technischer Hilfe ist es untersagt, für Perso
nen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland technische Hilfe im Zusammenhang mit in Anhang III aufgeführten Gütern – unabhängig von der Herkunft der betreffenden Güter – zu erbringen, wenn dem Erbringer der Hilfe bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Güter oder ein Teil
davon dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlic
...[+++]her oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in einem Land verwendet zu werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört.