H. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung
bedeutet, dass alle EU-Bürger die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 basieren auf diesem Grundsatz); in der Erwägung, dass allen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Grundsät
ze die Entscheidung darüber freigestellt ist, welche Sozialleistungen sie gewähren und an welche Bedingungen sie dies knüpfen; in der Erwägung, dass die EU‑Vorschriften zur Koordinierung der Syste
...[+++]me der sozialen Sicherheit keine Diskriminierung bei der Gewährung von Sozialleistungen für EU‑Bürger gestatten, die Arbeitnehmer oder enge Angehörige von Arbeitnehmern sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben;