(3) Sind die eingeführten Ausgleichszöll
e niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Gemeinschaftsherstell
er oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden
...[+++]Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist.