Ferner wurde der Gerichtshof ersucht, bei Verneinung dieser Frage anzugeben, nach welchem Kriterium zu bestimmen ist, ob eine solche Be
drohung als gegeben anzusehen ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, nicht voraussetzt, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden U
mständen spezifisch betroffen ...[+++] ist.