Der EuRH stellte fest,
dass die Kommission nicht von ihrem Mandat Gebrauch machte, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Aufteilung der v
erfügbaren Stützung immer mit den EU-Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Nicht
diskriminierung von Betriebsinhabern und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang standen, dass sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprachen und keine potenziellen
...[+++]Auswirkungen auf die Marktbedingungen hatten.