Die Kommission wi
rd diese Leitlinien nicht auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, anwenden, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der
Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass
einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Wa ...[+++]ren erhalten.