Sie betreffen die als ungeeignet für den menschlichen V
erzehr bezeichneten Erzeugnisse, deren Liste festgelegt ist in den Erlassen vom 17. März 1992 über die Bedingungen, denen Schlachthöfe für Schlachttiere für die Produktion und das Inverkehrbringen von Frischfleisch genügen müssen, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Hygi
enekontrolle dieser Betriebe, sowie vom 8. Juni 1996 zur Festlegung der Bedingungen für die Schlachtkörperuntersuchung von Geflügel und insbeso
ndere zur Umsetzung ...[+++]verschiedener Richtlinien der Gemeinschaft im Hygienebereich.