Wenn zwei oder mehrere Kantone, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch einen e
inzigen Amtsinhaber betreut werden, gemäss diesen Bestimmungen aufgeteilt
werden, so dass diese Kantone oder Teile dieser Kantone mit anderen Kantonen oder Teilen von Kantonen zusammengelegt
werden, unabhängig von etwaigen Änderungen des Amtsbereichs, wird dieser Friedensrichter, ohne dass Artikel 287 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung findet, Amtsinhaber des neuen Kantons, wenn kein anderer Amtsinhaber hierfür zur Verfügung steht, ohne erneut
den Eid ablegen zu ...[+++]müssen.