7, 8 und 9 geht hervor, dass die Umstände,
unter denen der Netzbetreiber eine Uberarbeitung der Tarife während des Tarifzeitraums beantragen darf, auf den Fall beschränkt sind, in dem ne
ue Dienstleistungen eingeführt oder bestehende Dienstl
eistungen angepasst werden, und auf den Fall außergewöhnlicher Umstände. Eine solche Möglichkeit, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, es dem Betreiber zu ermöglichen, die Investitione
...[+++]n im Sinne von B.32.3 zu finanzieren, die er im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen und der Sicherheit der Versorgung vornimmt, beeinträchtigt nicht die Befugnisse der CREG, denn diese behält ihre abschließende Entscheidungsbefugnis.