– klargestellt wird, dass Leitlinien, die g
emäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, Nr. 1094/2010 und Nr. 1095/2010 der Verbesserung der gemeinsamen Standards für den gesamten Binnenmarkt dienen, nur herausgegeben werd
en dürfen, wenn die entsprechende Befugnis in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorg
esehen ist, und die betreffenden Erwägungsgründe klargestellt werden, da dadurch die demokratische Legitimität si
...[+++]chergestellt werden kann,