Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO-Emissionen ausgesetzt sind, kann je
des Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, d
ass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in
...[+++]Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.