Die betreffenden Beamten können diese Maßnahme während eines Zeitra
ums von fünf Jahren nach dem 1. Mai 2004 in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 45 und 49 Jahre alt sind, auf drei Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Beamten, die am 1. Mai 2004
...[+++]das 30.