Bei der Änderung der Richtlinie im Jahre 1997 wurde Artikel 3a e
ingeführt, um jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht st
ehende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Er
eignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weis
...[+++]e übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.