Nach Auffassung der Kläger gebe es keinen vernünftigen Zusammenhang der Verhältnismässigkeit zwischen dem angestrebten Ziel, das darin bestehe, während einer Übergangszeit
denjenigen, die den Beruf als Steuerberater ausübten, die Möglichkeit zu bieten, den Titel als Steuerberater zu erwerben, ohne die Bedingungen von Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 1999 erfüllen zu müssen, und dem eingesetzten Mittel, das für die Buchprüfer lediglich eine Berufserfahrung von fünf Jahren verlange und für an
dere darüber hinaus bestimmte Diplombedingungen a ...[+++]uferlege.