M. in der Erwägung, dass Verbraucher gemäß der Richt
linie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter nach dem Kauf eines Produkts Anspruch auf eine Mindestgarantie von zwei Jahren haben, und in der Erwägung, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Verbraucher Güter zu liefern, die in vertragsgemäßem Zustand sind; in der Erwägung, dass unter anderem dann von einem vertragsgemäßen Zustand ausgegangen wird, wenn die Verbrauchsgüter „mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Must
...[+++]er vorgelegt hat“ und „eine Qualität und Leistungen aufweisen, [...] die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn [...] die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden“; in der Erwägung, dass der Verbraucher im Fall einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf Einlegung der nach dem nationalen Recht des betreffenden Landes geltenden Rechtsmittel, in jedem Fall aber Anspruch auf unentgeltliche Instandsetzung oder Ersatzleistung und/oder, in Abhängigkeit vom Land und von den Umständen, auf einen Preisnachlass oder die Aufhebung des Kaufvertrags und Erstattung des Kaufpreises hat;