Wenn ein Mitgliedstaat sich dafür entscheidet, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den ermäßigten Mehrwertsteu
ersatz selektiv auf bestimmte in Anhang III zur Mehrwertsteuerrichtlinie angeführte spez
ifische Gegenstände oder Dienstleistungen anzuwenden, muss er den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten (ebenda, Randnr. 28), der es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände
oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu b
...[+++]ehandeln (ebenda, Randnr. 30).