Der Ausschluss der Freiberufler vom Anwendungsbereich des Gesetzes wurde wie folgt begründet: « Die freien Berufe gemäß der Definition in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 werden meist einer Disziplinarregelung unterliegen, zu der auch ein Teil der Finanzkontrolle der Gesellschaft gehört, in deren Rahmen die Freiberufler ihren Beruf ausüben. Sie werden also kontrolliert und erhalten den erforderliche Beistand und die erforderliche Beratung. Dies bedeutet auch für die Freiberufler, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Gesellschaft in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft tätig sind, dass d
ie für diese Berufe bestehenden spezifischen Regeln ...[+++] - beispielsweise das Berufsgeheimnis, die Einhaltung der
Regeln im Bereich der Berufspflichten, die spezifischen Haftungs
regeln - in das Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen hätten e
ingegliedert werden müssen, was zu einem Unterschied in der Anwendung dieses Gesetzes geführt hätte und sich hinsichtlich der Gleichheit als heikel hätte erweisen können » (Parl. Dok., Kammer, 2007-2008, DOC 52-0160/002, S. 47).