Angesichts dessen, dass die betreffenden Militärpersonen dennoch, gemäß den angefochtenen Bestimmungen, aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen doch einen diesbezüglichen Antrag einreichen können - wobei dieser Antrag durch die zuständige Behörde anhand der
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erfordernisse bezüglich der operationellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte geprüft werden kann -, und angesichts dessen, dass die betreffenden Militärpersonen gegen eine diesbezügliche Verweigerungsentscheidung Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen können, sind diese Bestimmungen ebenfalls nicht unverhältnismäßig in Bezu
...[+++]g auf das angestrebte Ziel.