In seinem Urteil in der Rechtssache SIMAP hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „die Verpflichtung (.),
sich zur Erbringung ihrer beruflichen Leistungen am Arbeitsplatz aufzuhalten und ver
fügbar zu sein, als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen [ist], auch wenn die tatsächlich geleistete Arbeit von den Umständen abhängt” (Nummer 48), und daraus den Schluss gezogen, dass „der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte (.) in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit (.)
...[+++] anzusehen ist”.