Die 1994 eingetragenen Wähler, die im Anschluss an diese mangelhafte Umsetzung und entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 1999 erneut ihre Wiedereintragung in die Wählerverzeichnisse beantragen mussten, waren weder ausreichend darüber informiert worden, dass sie verpflichtet waren, ihre Eintragung erneut zu beantragen, noch über die diesbezüglichen Fristen, was den Rückgang der Wahlbeteiligung erklärt und die Ursa
che für die meisten Beschwerden bei der Kommission u
nd Petitionen beim Europäischen Parlament zu dieser Frage darstellt (
...[+++]siehe Anhang 5).