Mitgliedstaaten, die dagegen auf eine Behandlung lieber verzichten möchten
, werden mitnichten dazu gezwungen und können die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels durchaus beschränken, sofern es eine Gefahr für das Schutzniveau ihres unbehandelten Grundwassers darstellt. 3. Die einheitlichen Grunds
ätze enthalten neue Beschränkungen; so schreiben sie vor, daß bei allen Pflanzenschutzmittelzulassungen den Auswirkungen auf das Grundwasser Rechnung zu tragen ist, und bestimmen, daß als Höchstwert für das Grundwasser der für Trinkwasser ge
...[+++]ltende Höchstwert (0,1 ìg/l) maßgeblich ist (bzw. der noch niedrigere toxikologisch vertretbare Höchstwert, falls 0,1 ìg/l toxikologisch unvertretbar wäre).