Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76
/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfü
llen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr gelten, es sei denn, die Herstellung der St
...[+++]offe ist verboten.