D
er angefochtene Beschluss sei erlassen worden, ohne die Beweis- und Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die von den italienischen Behörden in der Phas
e der Vorermittlung vorgelegt worden seien, und unter Verletzung des vom Gerichtshof mehrmals bekräf
tigten Grundsatzes, wonach die Kommission und die Mitgliedstaaten die Pflicht hätten, loyal zusammenzuarbeiten, um die Schwierigkeiten zu überwinden, die in der Phase der Du
...[+++]rchführung eines Beschlusses über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe aufträten.