Wenn die in Art. 4 und 6 erwähnten Sachverständigen, die ihr Amt nicht gleichzeiti
g mit einer anderen Berufstätigkeit ausüben, und die in Artikel 10 erwähnten Personalmitglieder, die keinen Anspruch auf die in Artikel 25 vorgesehene Abgangszuwendung haben, infolge der Dienstanforderungen ni
cht die Möglichkeit hatten, vor der endgültigen Einstellung ihrer Tätigkeiten ihre gesamten Urlaubstage oder einen Teil davon zu nehmen, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, deren Betrag ihrem letzten Lohn für die nicht gen
ommenen Ur ...[+++]laubstage entspricht.