52. Angesichts dessen, dass Voraussetzung für die Einstellung eines Assistenzprofessor
s ist, dass er eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs nachweist, und dass er seine Lehr
tätigkeit lediglich als Teilzeitbeschäftigung ausüben kann, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiger befristeter Arbeitsvertrag als solcher geeignet sein soll, das Ziel der Rahmenvereinbarung in Frage zu stelle
n, Arbeitnehmer vor einer Instabilität im Bereich der Beschäftigung zu sc
...[+++]hützen.