nimmt die durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds erzielten wesentlichen Verbesserungen zur Kenntnis; vertraut darauf, dass die Kommission für die umfassende Anwendung dieser Verordnung sorgt und insbesondere die notwe
ndigen finanziellen Berichtigungen vornimmt, wenn sich die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen; fordert die Kommission auf, das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindung umfassend anzuwenden; fordert die Kommission auf, ein Rechnungsabschlu
...[+++]ssverfahren für die Strukturfonds einzuführen;