In der Erwägung, dass die vorerwähnte
n Bedingungen nicht berücksichtigt werden, wie gerechtfertigt in Kapitel 5 des in der
Anlage I erwähnten Berichts, d.h. das Vorhandensein von Uberprüfungen, die durch die zuständige anerkannte Vereinigung für die Klärung nach dem Plan der Gebietsuntersuchungen durchgeführt
werden; dass demnach die Abänderungen 11.19, 11.24 und 11.25, so wie sie im Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Sambre vorgestellt
werden ...[+++], erhalten bleiben;