Bei Begünstigten,
die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfe- oder Zahlungsanträge melden, sollten unabhängig von den Gründ
en für den Verstoß keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, es sei denn, d
em Begünstigten ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde
eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits übe
...[+++]r Verstöße bezüglich seines Beihilfe- oder Zahlungsantrags unterrichtet.