Bei der gegenseitigen Eva
luierung wurde auch deutlich, dass Erbringern grenzübergreifender Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung oftmals Versicherungspflichten auferlegt werden, und zwar unabhängig von der Tatsache, das
s der Dienstleister bereits am Ort seiner Niederlassung angemessen versichert sein mag (Beispiel: Ein Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Patentantrag für einen seiner Mandanten stellen möchte, kann gehalten sein, eine neue Versicherung abzuschließen, auch wenn das Risik
...[+++]o gegenüber seinem Mandanten bereits versichert ist).