(i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsp
rechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines dauerhaften Produkts, der als Umschließung oder Unterstützung bzw. zum Sch
utz dieses Produkts benötigt wird und mit ihm dauerhaft physisch verbunden ist, um es zu schützen, solange es nicht verwendet
wird, und zwar auch, wenn der Gegenstand, bedingt durch di
...[+++]e Benutzung des Produkts, von ihm getrennt werden kann.