Z
wecks dieser Bestimmung gilt der Begriff "Kraftfahrzeuge" im Sinne von Artikel 2.21 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Str
aßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße; 17° Motorsportaktivitäten mit Fahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben sind, und die nicht unter Ziffer 16 erwähnt werden, einschließlich der Prototypen, der ausschließlich für den Freizeitgebrauch bestimmten Fahrzeuge und der Schneemotorräder, wenn diese Aktivitäten nicht
vollständig auf der ...[+++]öffentlichen Straße stattfinden».