(1) In Anbetracht dessen, dass Europäische Patentanmeldungen gemäß Artikel 14 Ab
satz 2 EPÜ in einer beliebigen Sprache eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, ein Kompensationssystem zur Erstattung aller Übersetzungskosten zu verwalten, durch das den P
atentanmeldern, die beim EPA ein Patent in einer Amtssprache der Union einreichen, die keine Amtssprache des
...[+++]EPA ist, diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden.