Obwohl die Frage die Verpflichtungen bet
rifft, die einem in Belgien ansässigen Bauherrn, der
sich an einen nicht registrierten, in Belgien ansässigen
Vertragspartner wendet, auferlegt werden, sowie die Sanktionen, die mit der Nichteinhaltung derselben verbunden sind, wird der Hof darin aufgefordert, sich zu einem sich daraus ergebenden Behandlungsunterschied zu äussern, der mit demjenigen identisch ist, über den der Hof in seinem Urteil Nr. 56/2009 vom 19. März 2009 befund
...[+++]en hat.