Bewertet ein Unternehmen einen Hybridvertrag gemäß Paragraph 4.1.4 oder
Paragraph 4.1.5 zum beizulegenden Zeitwert, ist der beizulegende
Zeitwert des Hybridvertrags jedoch in vergleichbaren Berichtsperioden nicht bemessen worden, entspricht der beizulegende
Zeitwert des Hybridvertrags in den vergleichbaren Berichtsperioden der Summe der beizulegenden
Zeitwerte
seiner Bestandteile (d.h. des nicht derivativen Basisvertrags und des eingebetteten Derivats) am Ende jeder vergleichbaren Berichtsperi
...[+++]ode.