Verstösst Artikel 91 des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen in der durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 abgeänderten Fassung gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung, indem er bestimmt, dass der jährlich von den Gesells
chaften geschuldete Beitrag einen Pauschalcharakter haben muss und der König dabei aufgrund von Kriterien, die den Umfang der Gesellschaft berücksichtigen, unterscheiden kann, wodurch Gesellschaften, die sich auf eine andere Weise als durch den Umfang der Gesellschaft voneinander unterscheiden, trotzdem gleich behandel
...[+++]t werden?