Die Kommission wird diese L
eitlinien nicht auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Dritt
länder ausgerichtet sind, anwenden, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, sowie B
eihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor einge
...[+++]führten Waren erhalten.