(3) In Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4) ist eine pauschal festgesetzte Erzeugungsbeihilfe für diejenigen Erzeuger vorgesehen, deren durchschnittliche Erzeugung 500 kg nicht übersteigt. Mit dieser Maßnahme sollte insbesondere der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mi
t der Kontrolle des Beihilfeanspruchs verringert werden. Die verschiedenen Änderungen dieser Regelung und insbesondere der Anstieg des an die Kleinerzeuger gezahlten Teils der Ausgaben sowie die Anhebung des Beihilfeniveaus haben die doppelte Beihilfenregelung jedoch
...[+++]zu einer Betrugsquelle werden lassen. Die Bestimmungen, die speziell die Beihilfe für Kleinerzeuger betreffen, sind daher zu streichen.