1997 nahm die Kommission die Exportkredit-Mitteilung an, die festlegt, da
ss keine staatliche Beihilfe für die Unterstützung von Exportkreditversicherern in Bezug auf marktfähige Risiken gewährt werden darf und dass öffentliche Exportkreditversicherungen zumindest die Versicherung marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie getrennt verwalten u
nd getrennte Bücher führen müssen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen B
...[+++]eihilfen erhalten.