Die Richtlinien enthalten keine spezifischen Bestimmungen zur Mehrfachdiskr
iminierung, doch in beiden Richtlinien wird darauf verwiesen, das „Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierung sind“[55]. Die Richtlini
en gestatten jedoch bereits das gleichzeitige Vorgehen gegen zwei oder mehr Diskriminierungsgründe, wenngleich aufgrund von Unterschieden in Bezug auf das Schutzniveau, das von den beiden Richtlinien für unterschiedliche Diskriminierungsgründe gewährt wird, Probleme auftreten könnten, da
sich der Anwendungs ...[+++]bereich der Richtlinie 2000/78/EG auf den Bereich der Beschäftigung beschränkt.