(18) Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 begründet für eine Reihe Unternehmen die Verpflichtung, getrennte Buchführungen zu erstellen, was jedoch nur für Unternehmen gilt, deren gesamter Jahresum
satz in den letzten beiden Jahren jeweils über 40 Millionen EURO lag. Vor dem Hintergrund der Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Hafensektor der Gemeinschaft ist zu gewährleisten, dass der Grundsatz der getrennten Buchführung für alle Häfen
gilt, die durch den Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden; den
...[+++]Häfen sind Transparenzvorschriften zu machen, die nicht weniger streng als diejenigen der Richtlinie Nr. 2000/52 der Kommission sein dürfen.