- sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, m
it der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens
zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, bei der auch die Stimmen von Mitgliedern berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer in mindestens
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaf
...[+++]t ihren Sitz haben wird;