Weiterhin sollte festgele
gt werden, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Regelungen des Mitgliedstaats, in dem die Satzungsorgane ihre Befugnisse ausüben – insbesondere, wenn die Mitarbeiter, die unter der Verantwortung des Direktors stehen, in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, als dem, in dem sich der Sitz befindet – ode
r die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten
...[+++]Aufgaben ausgeführt werden , genutzt werden können, was auch die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Infrastrukturen einschließt.