(10) Gemäß Artikel 5 der Verordnun
g (EWG) Nr. 2091/91 darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis auf den ökologischen Landbau nur Bezug genommen werden, wenn das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtsch
aftlichen Ursprungs keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Abschnitt B aufgeführte Stoffe Verwendung finden. In diesem Anhang ist die Verwendung von Natriumhydroxid für die Erzeugung von Rapsöl (Brassica spp.) jedoch nur während eines Übergangszeitraums vorgesehen, der am 31. März 2002
...[+++]endet.