Es werden Bestimmungen eingeführt, die die prompte Übermittlung von Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem von EURODAC gewährleisten, um sicherzustellen, dass der nach der Dublin-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat korrekt ermittelt wird. Es sind technische Vorschriften vorgesehen, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Daten löschen, die für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr gebraucht werden, und dass die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze besser
von der Kommission überwacht werden kann. Die Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Zugriff auf die EURODAC-Daten dur
ch einzels ...[+++]taatliche Behörden von der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wirksam überwacht wird, sind klarer gefasst worden.