Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel der Familienangehörigen währen
d des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig i
m Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlauben die Mitgliedstaaten der Person den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, gegebenenfalls indem sie nationale vorübergehende Aufenthaltstitel oder gleichwertige Genehmigungen erteilen, die den Antragsteller berechtigen, sich so lange weiter rechtmäßig zusammen mit dem Inhaber der Blauen Karte EU
...[+++] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben.