Eine zuständige Behörde legt die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 34 als vertraulich einges
tuft sind, nur dann gegenüber einer Aufsichtsstelle eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offenge
legt werden, für die die zuständige Beh
örde gegebenenfalls ...[+++]ihre Zustimmung erteilt hat.