5° wenn der zugelassen Eingliederungsbetrieb den Ge
sellschaftern einen begrenzten direkten Vermögensvorteil verschafft, darf der den Gesellschaftern ausgeschüttete Gewinn den Zinssatz nicht überschreiten, der in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften festgelegt worden ist, und der auf den effektiv eingezahlten Betrag der Anteile od
er Aktien angewandt wird ...[+++];