(a) die von Unternehmen, die Kredite durch Verbri
efung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren), zu erfüllenden Anforderungen, dami
t es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach
dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von
...[+++] nicht weniger als 5 % zurückbehält;