Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass die dringende Abreise des Halters — beis
pielsweise im Falle einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischer Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen — notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine Ab
sonderung für einen befristeten Zeitraum ...[+++] unter amtlicher Überwachung erfolgt, um die Bedingungen dieser Verordnung zu erfüllen.