Die
präjudizielle Frage befasst sich mit der Vereinbarkeit der beanstandeten Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, « indem man kein Interesse haben muss, um Ein
sicht in Verwaltungsdokumente zu nehmen, und ein Nicht-Interessehabender also ohne weiteres die Ein
sichtnahme in alle Verwaltungs
dokumente verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidungen, denen die Verwaltungsdokumente zugrunde liegen, Endentscheidungen sind oder nic
...[+++]ht ».